Frohes neues Jahr! Diese finanziellen Änderungen bringt das neue Jahr 2024

Veröffentlicht am 01.01.2024 in Bundespolitik

Die SPD in Wörth am Rhein wünscht ein gesundes neues Jahr. Der Jahreswechsel ist stets mit einigen gesetzlichen Neuerungen verbunden, die bereits im Januar oder den Folgemonaten eintreten. Wir blicken auf einige der zentralen finanziellen Änderungen, die die SPD-geführte Ampelregierung verabschiedet hat. [Lesen Sie hier weiter]

Höherer Mindestlohn – höhere Minijobber-Grenze

Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar um 41 Cent auf 12,41 Euro. Auf Forderung der SPD wurde der Mindestlohn zuletzt am 1. Oktober 2022 deutlich von 10,45 Euro auf 12 Euro erhöht. Zudem steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von bislang 520 Euro auf dann 538 Euro.

Altenpflege: Höhere Mindestlöhne ab Mai 2024

Auch in der Altenpflege werden ab Mai 2024 höhere Mindestlöhne gelten: Pflegehilfskräfte sollen demnach 15,50 Euro verdienen, qualifizierte Pflegehilfskräfte liegen bei 16,50 Euro und Pflegefachkräfte bei 19,50 Euro.

Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Auszubildende erhalten zum Jahreswechsel ebenfalls eine deutliche Steigerung ihrer Mindestvergütung: Im ersten Lehrjahr erhalten Azubis nun mindestens 649 Euro, im zweiten Lehrjahr sind es 766 Euro und im dritten 876 Euro im Monat.

Entlastungen für Steuerzahler*innen

Laut Bundesfinanzministerium beträgt die Ersparnis 15 Milliarden Euro. Die deutlichen Entlastungen für Steuerzahler*innen machen sich bei der Erhöhung der Steuerfreibeiträge bemerkbar: Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 11.784 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 6.612 Euro. Zudem wird die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 Prozent einsetzt, angehoben auf 66.761 Euro (alt: 62.810 Euro).

Mehr Geld für pflegende Angehörige und Pflegedienste

Das Pflegegeld sowie die sogenannten Pflegesachleistungen werden zum Jahresanfang jeweils um fünf Prozent erhöht. Hiervon profitieren sowohl pflegende Angehörige als auch ambulante Pflegedienste sowie andere Personen, die sich um pflegebedürftige Familienangehörige kümmern.

Neue Regelungen zum Kinderkrankengeld

Eltern, deren Kinder unter zwölf Jahre krank sind, können ab Januar 2024 für maximal 15 Arbeitstage pro Jahr ihr Kind zuhause pflegen (bislang 10 Arbeitstage). Bei Alleinerziehende sind es entsprechend 30 Arbeitstage (zuvor 20 Arbeitstage). Darüber hinaus muss von nun an erst am vierten Tag der Kinder-Erkrankung eine Bestätigung der Kinderarztpraxis beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Erhöhung des Bürgergelds

Mit dem Bürgergeld haben wir Hartz IV hinter uns gelassen und sorgen so für mehr Respekt, Sicherheit und weniger Bürokratie. Die Regelsätze steigen ab Januar 2024:

  • Alleinstehende / Alleinerziehende 563 Euro, Regelbedarfsstufe 1
  • Paare je Partner*in / Bedarfsgemeinschaft 506 Euro, Regelbedarfsstufe 2
  • Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 451 Euro, Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro, Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro, Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 6 Jahren 357 Euro, Regelbedarfsstufe 6

Hinweis: Anhebung der Regelbedarfe um 12 Prozent liegt geringfügig oberhalb der Preisentwicklung der regelbedarfsspezifischen Güter und Dienstleistungen zum Ende des zweiten Quartals 2023 gegenüber dem Vorjahr. Dies ist für die Betroffenen eine willkommene und überfällige Entlastung. In der politischen Debatte wird verschiedentlich wieder einmal auf ein Lohnabstandsgebot verwiesen: Erwerbsarbeit lohne sich nicht oder nur zu wenig, weil die Grundsicherungsleistungen zu stark stiegen. Dazu prinzipiell: die rechtliche Norm eines Lohnabstandes wurde vom Bundesverfassungsgericht 2010 kritisiert und findet sich seitdem nicht mehr im Gesetz. Für die Ermittlung des Existenzminimums sind die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt rechtlich nicht relevant. Gleichwohl ist es eine gesellschaftlich geteilte Norm, dass Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben sollen als Nicht-Erwerbstätige. Dies ist mit den geltenden Regeln auch gewährleistet, da ggf. auch für Erwerbstätige Ansprüche auf ergänzende Leistungen bestehen und Erwerbseinkommen teilweise nicht angerechnet werden. Zur Stärkung von Erwerbsanreizen gibt es zudem eine einfache Lösung: Anpassung auch des Mindestlohns und der Tariflöhne, damit auch für Erwerbstätige mit geringen Einkommen ein hinreichender Inflationsausgleich realisiert wird. Eine faktische Absenkung des menschenwürdigen Existenzminimums durch eine unzureichende Fortschreibung der Regelleistungen ist dagegen unsozial und widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. (Quelle: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.)